06. August, 2023

Können Juristen Humor? Yes, we can!

Nicht alle Wege führen zum Recht

Vom Rechtsweg zum Königsweg und manchmal auch zum Jakobsweg – eine Glosse

Vorweg: Manchmal - ähm… eigentlich fast nie - greift auch der bessere Anwalt mal daneben. Sein Rechtsmittel, seine Klage wurde „verworfen". Dann bleibt ihm nur der Jakobsweg, nicht nach Kanossa, aber nach Santiago de Compostela, zur Buße und Vergebung. Denn das Gericht hat ihn des „falschen Rechtswegs" überführt.

Der Königsweg wäre dann die fristgemäße aber auch angemessene Anmeldung des Regresses bei der Berufshaftpflichtversicherung.

Was ist das eigentlich, der Rechtsweg, und vor allem, der richtige Rechtsweg?

Nun, dem Mandanten fällt das eigentlich erst an der Robe der Richter und Richterinnen auf. Die Farbe der Robe bestimmen nämlich nicht die Damen des Spruchkörpers nach modischen Erwägungen. Sondern eben der Rechtsweg. Klar: knallrot das Bundesverfassungsgericht; karmesinrot der BGH. Kennt jeder. Aber schon das Dunkelblau der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist kaum vom Schwarz des ordentlichen Richters, also der Amts- und Landgerichte, zu unterscheiden. Sozial- und Arbeitsgerichte residieren in schwarz-violet, manche auch dunkelblau.

Und nur der Anwalt, die Anwältin – die ja bekanntlich alles können sollen – kommen wohl deshalb immer in schwarz daher.

Aber jetzt zur Sache. In der Tat ist die Prüfung und Bestimmung des gebotenen Rechtsweges erste Anwaltspflicht, wenn denn die Klage nicht mehr zu vermeiden ist.

§ 40 Absatz 1 VwGO ist der Klassiker und eröffnet den Weg zum Verwaltungsgericht für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art:

3. Semester.

Ein Semester weiter: § 23 EGGVG, etwas holprig: „Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz" meint das aber nicht so und bestimmt für die so genannte Justizverwaltungsakte etwas anderes.

Womit dann der Anwalt auf dem Holzweg wäre. Denn richtig ist bitteschön die schwarze Gerichtsbarkeit, eben die so genannte ordentliche, zum Amts- oder Landgericht.

Die hohe Schule des Rechtswegs eröffnet sich aber in folgenden Fällen:

Meyer wohnt in seinem schönen Bungalow direkt neben der Kirche mit Blick auf den vergoldeten, barocken Zwiebelturm. Idylle pur, bis auf das sonntägliche Läuten; schon um 8:00 Uhr Morgens geht es los, dann um 11:00 Uhr und nachmittags zur Andacht und besten Sonntagskaffeezeit nochmal lang und nachhaltig, wie er meint. Kurz und unvermeidbar meint aber der Küster. Das zu klären, wäre Sache des Verwaltungsgerichts.

Den frommen Nachbar Schulz stört das nicht, ist er doch eh mit seiner Familie dann im Gottesdienst, wenn es läutet und überhaupt steht doch im Grundgesetz: Die ungestörte Religionsausübung und so weiter, Art 4 Absatz 2 GG.

Aber die Kirchenuhr: Zu jeder Stunde, mitternachts sogar 4 mal, ist das denn nötig. In einer lauen Sommernacht bei geöffnetem Fenster fällt Schulz jedes Mal aus dem Bett, mit dem vierten Schlag. Und der fromme Mann geht zu eben demselben Gericht und… wird abgewiesen!

 

Sein Anwalt müsste dann auf dem oben zitierten Jakobsweg Buße tun, denn… oh Weh… der falsche Rechtsweg! Richtig wäre der Weg zu den schwarzen Robenträgern gewesen: Zum Amtsgericht eben, denn die Kirchenuhr hat mit der Religionsausübung nichts zu tun. Reiner Service der Kirchengemeinde. Und über deren Notwendigkeit im digitalen Zeitalter muss man sich dann eben „ordentlich" streiten.

Übrigens noch zur Anwalts-Robe:

„Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten kann."

(Anordnung König Friedrich Wilhelm I. aus dem Jahre 1726)

26. April, 2022

Wer einmal aus dem Blechnapf frisst

(frei nach Hans Fallada) oder die Prävention nach Art des Staates

Die Verurteilung zeigt sich quasi als Spitze des Eisbergs schlimmstenfalls in einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung, bestenfalls in einer Geldstrafe, die durchaus deftig ausfallen kann. In der Öffentlichkeit ist damit die Sache meist abgegolten und Gerechtigkeit zumindest nach außen hergestellt.

Dann aber kommt es knüppeldick. Die Geldstrafe ist dabei noch das kleiner Übel. Meist gelingt es dem Verteidiger hier mit der Vollstreckungsbehörde eine Ratenzahlung auszuhandeln.

Dann kommt der oder die Geschädigte. In Gewaltdeliktsverfahren meist durch einen Nebenklägeranwalt vertreten. Wenn der sein Geschäft versteht, hat er schon im Verfahren mittels Adhäsionsantrag einen vollstreckbaren Titel auf Schmerzensgeld erwirkt. So ganz nebenbei versteht sich.

Allerdings sind dessen Anwaltshonorar nach dem Streitwert des Schmerzensgeldes ebenfalls tituliert und dem Angeklagten auferlegt. Immerhin aber auch für den eigenen Verteidiger abrechenbar, auch das soll nicht verschwiegen werden.

Weiter geht es: Die Kosten des Verfahrens selbst, also die Gerichtskosten für das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Schöffen, sämtliche Entschädigungen für die Zeugen. Und auch für die Gutachten der Sachverständigen haftet der Verurteilte.

Und schließlich werden ihm die oftmals beträchtlichen Liquidationen der Ärzte, Krankenhäuser und der in Vorleistung getretenen Versicherungen präsentiert.

Natürlich hat man bis dahin auch schon Vorschüsse als Verteidiger eingefordert und bekommen. Denn sonst wäre die Gilde der Strafverteidiger bald im Existenzminimum erstarrt. Kosten für Miete, Personal, teure Spezialbibliothek und Datenbanken wollen bedient werden.

Und zu guter Letzt muss man mit dem weit verbreiteten Irrtum aufräumen, dass eine Pflichtverteidigung für den Mandanten kostenlos oder auf Staatskosten abgewickelt wird. Auch hier holt es sich der Staat mit langem Atem Jahren ggf. noch Jahre später vom Verurteilten wieder herein, zumindest in Raten.

 

Dann hat er also seinen Job verloren oder er kann ihn wegen einer Freiheitsstrafe auf absehbarer Zeit nicht mehr ausüben, was meist dasselbe ist. Im Justizvollzug darf er das dann abarbeiten. Mit einem Monatslohn zwischen 120 und 310 Euro. Der Lohn im Knast liegt nach dem Strafvollzugsgesetz bei einem Neuntel der Bemessungsgrenze für Sozialleistungen. So lautet die Formel gesetzestechnisch.

Das bekommt der Gefangene jedoch keinesfalls ausgezahlt. 3/7 werden für den Tag ihrer Entlassung angelegt, den Rest darf für Einkäufe in der Haftanstalt ausgegeben werden. Das wären dann Süßigkeiten, die ganz oben auf dem Wunschzettel stehen, Tabak natürlich und Duft und Rasierwasser, um dann dem tristen Knastalltag dann doch ein etwas freundlicheres Gepräge zu geben. Oder sich in bessere Zeiten zurück zu träumen.

Damit muss er sich aber beeilen, denn Verbrechensopfer können sich von arbeitenden Häftlingen das Geld für die Entschädigung wiederholen, indem sie dieses Gehalt pfänden lassen.

Ach ja. und wer denkt, wenigstens die Justizvollstreckung wäre umsonst, der kennt die deutsche Gründlichkeit nicht: Häftlinge mit Einkommen müssen für ihre Unterbringung einen Haftkostenbeitrag zahlen.

Da steht er nun bei sein er Entlassung, mein Mandant. Resozialisiert oder zumindest mit einer günstigen Prognose bei vorzeitiger Entlassung. Mit 1000 Euro Entlassungsgeld und 15.000 Euro titulierten Schulden, die mithin nicht der Verjährung unterlegen sind.

Das Mandat des Verteidigers kann eine Endlosschleife sein.

Oder aber, der Mandant fällt zurück in den Schoß seiner Familie. Zumindest einer neuen Beziehung.

Man mag es glauben oder nicht. Es scheint eine gehörige Gruppe von Frauen zu geben, die schon zu Haftzeiten eine erstaunliche Affinität zu inhaftieren jungen oder auch gestandenen Männern entwickeln. Das fängt mit Briefkontakten an oder auch Besuchen.

Woran liegt das? Wilde Männer, gebändigt hinter Gittern zu zahmen Objekten weiblicher Fürsorge umzufunktionieren. Lassen wir das, Anstaltpsychologinnen und Psychologen in eben dieser Reihenfolge mögen das analysieren. Fakt ist, dass wir Strafverteidiger oft mit im Spiel sind. Instrumentalisiert werden, wenn es denn um Besuchserlaubnisse geht oder Rechts- und Sozialfragen im Umfeld. Dem verschließt man sich nicht. Es könnte ja gut ausgehen und die Endlosschleife zum guten Ende führen.

Aber zurück vom Romeo zum Ede Normalo:

Günstige Sozialprognose also – mit zigtausend Euro Schulden auf 30 Jahre? Zumindest hat er ein Entlassungsgeld bekommen und der Gerichtsvollzieher ist ihm noch nicht auf den Fersen. Das weckt im Strafverteidiger dann noch den Insolvenzrechtler, mittlerweile eine weiteres Fach im Konzert der jetzt 30 Fachanwaltschaften. Gut das das Strafrecht von diesem Hype – oder sollte ich sagen Inflation – bislang verschont geblieben ist. Wie auch die Richter- und Staatsanwaltschaft durchaus ohne diese Aufsplittung der Fachkompetenzen auskommen.

Also richten wir schleunigst unserem resozialisierten Mandanten ein Pfändungsschutzkonto ein, damit wenigstens der im Knast mit dem Monatslohn von 120 Euro erworbene Mindestbesitz der tägliche Unterhalt gesichert bleibt.

Bestenfalls hat unser Mandant eine Lehre abgeschlossen und könnte jetzt auf Arbeitssuche gehen, wenn da nicht, ja wenn da nicht die Lossprechung hinter Gefängnismauern stattgefunden hätte. Ein krudes Wortspiel mit leider tiefergehender Bedeutung. Man vermeidet zwar – wie auch bei den Geburtsurkunden von in Haft geborener Kinder – Rückschlüsse auf die Justizvollzugsanstalt. Wasserdicht ist das Ganze aber nicht. Mit ein paar gezielten Fragen der Personalabteilung oder des Handwerksmeisters kommt dann doch alles wieder hoch.

Und die Endlosschleife rotiert weiter.

Denn wer einmal aus dem metallischen Essgeschirr der Justizvollzugsanstalten (fr)isst, hat eher geringe Chancen, wieder resozialisiert zu werden, wenn auch jenes Essbesteck mittlerweile aus einer weißen Keramikplatte mit Vertiefungen für Suppe und Bratkartoffeln besteht. Und religiöse Ethnien erhalten selbstverständlich schweinefleischbereinigte Kost. Und Fußwaschbecken werden sogar in den Gerichtssälen der Oberlandesgerichte vorgehalten. Das aber ist der political Correctness geschuldet, nicht der wirklichen Fürsorge.

Eine nachhaltige Betreuung entlassener Strafgefangener findet allein durch private Einrichtungen statt. Denn wenngleich sich staatlich bezahlte Streetworker im Verhältnis von 1: 60 ehrlich abmühen, kann das eine effiziente und bei der Klientel notwendige 24/7-Betreuung nicht annähernd gewährleisten.

Denn mit den Schulden – zumeist auf 30 Jahre tituliert – resultierend aus Gerichts- und Prozesskosten der Nebenkläger, Sozial- und Krankenkassen ist die Versuchung groß, Hilfe bei den früheren Connections zu suchen, Beschaffungskriminalität zur Fortsetzung lang entbehrter Gewohnheiten oder Süchte zu begehen oder eben mit dem vermeintlich letzten großen Coup aus allem raus zu sein oder an ein früheres Leben in Saus und Braus wieder anknüpfen zu können. Nicht zu vernachlässigen sind dabei die Knastbekanntschaften, die man gemacht hat, deren Know-how und die Gewissheit, sich in der kriminellen Verstrickung aufeinander verlassen zu können.

Das ist überhaupt ein Phänomen, das wir früher sowie auch heute zur Kenntnis nehmen müssen. Das Schweigen und die Knastehre. Da müssen die Justizvollzugsanstalten schwerste Straftaten in Ihrem Verantwortungsbereich zur Kenntnis nehmen. Und meist auch anzeigen. Fast nie konnten wir solche Straftaten klären. Selbst schwerstverletzte Insassen schwiegen sich beharrlich darüber aus, wer sie denn so zugerichtet hatte.

Ich habe als Kripochef hunderte von Vertraulichkeitszusagen unterschrieben mit der Folge, dass der Staat mit immensen Personal- und Kostenaufwand zahlreiche Hinweisgeber und mithin potentiellen Zeugen aus dem Verkehr ziehen musste.

Und hier liegt nämlich der wahre Grund der Knastehre. Es ist die nackte Angst vor Vergeltung. Die noch dadurch verstärkt wird, dass man der Rache nicht entgehen kann. Denn die kleine Schwester der Angst ist die Enge. Die Enge der Gemeinschaftszelle, der Gemeinschaftsduschen – hier geschehen die meisten Übergriffe - und der Aufenthaltsräume. Gegen Gefahren gibt es seit Urzeiten der Säbelzahntiger immer nur zwei Möglichkeiten: Kampf oder Flucht. Wenn die Flucht verwehrt ist, bleibt der Kampf gegen den Verratenen, gegen den man aber schon einmal unterlegen war. Ein Teufelskreis. Folge: Die Knastehre des Schweigens. So prosaisch ist das.

Wäre da noch die Privatinsolvenz. Nach 3 - 5 Jahren Wohlverhaltensphase notgedrungen ja nicht unmöglich, und schuldenbefreit ab in die grenzenlose Freiheit. Und mit der Antragstellung keine Pfändungen und keine Besuche vom Gerichtsvollzieher mehr? Eine schöne Vorstellung.

Einmal abgesehen davon, dass der Strafverteidiger plötzlich zum Verfahrensbevollmächtigten für den Antrag und die Begleitung der Privatinsolvenz mutieren müsste, übrigens auch bezahlt werden will, bedarf es vorher eines außergerichtlichen Einigungsversuches mit allen Gläubigern nebst Entschuldungsplan und Bescheinigung des Scheiterns desselben. Das machen Sie mal bei dem verwobenen und verschluderten Schuldenflickteppich Ihres Mandanten. Und der Sozialarbeiter im Knast, wenn er denn als „geeignete Stelle“ nach § 305 InsO“ anerkannt wäre, betreut hunderte seiner Klienten und braucht dazu Jahre.

Es bleibt dabei. Der Staat wäre gut beraten, viel mehr Mittel und Wege der Prävention vor und nach der Straffälligkeit seiner Bürgerinnen und Bürger zu investieren. Denn im Bundesdurchschnitt betragen die Haftkosten vorsichtig kalkuliert, weit über € 150/tägl. Das sind pro Inhaftiertem € 54.750 im Jahr. Oder möchten Sie es in Baukosten wissen? Bitte sehr: Der Neubau der JVA Düsseldorf schlägt 2011 mit € 210.000 pro Haftplatz zu Buche. Eine stolze Summe, die im Vorfeld der Verbrechensprävention oder zumindest in der Prävention nach Haftentlassung Erhebliches bewirken könnte.

28. September, 2021

Gerechtigkeit ist Menschenwerk

... von meiner schwarzen Robe, einem silbernen Schlagring und einem rosa Tutu

Einen Goldhamster sollte man weder in der Waschmaschine waschen noch in einer Mikrowelle trocknen. Das gehört in die Gebrauchsanleitung unter Sicherheitshinweise.

Zumindest in Amerika. In den USA kann man mit einer gewissen Erfolgsaussicht Konzerne auf Schadensersatz verklagen für erlittene eigene Qualen, wenn der Goldhamster der Kinder das nicht überlebt.

Schmerzensgeld für entgangene Lebensfreude heißt das nach deutschem Recht. Wobei man in Deutschland weniger Chancen auf einen lukrativen Ausgleich hat. Denn die diversen Körperteile des Menschen werden in Schmerzensgeldtabellen regelmäßig upgedatet, und zwar nicht eben üppig.

Bislang haben es die Obergerichte geschafft, Unvernunft und Unverfrorenheit abzuwehren. Wer über Jahrzehnte im Übermaß überzuckerte Schokoriegel mit überzuckerten Cola Getränken hinunterspült, wird die Hersteller dieser Produkte bis auf Weiteres nicht um Schadensersatz wegen erworbener Diabetes II angehen können. Das musste selbst ein ehemaliger hoher Staatsbeamter und Volljurist zur Kenntnis nehmen.

Auf den Ebenen darunter sind allerdings gelegentlich schon irritierende Urteile im Namen des Volkes gesprochen worden, etwa wenn eine Amtsrichterin im Jahr 2013 einen prügelnden Ehemann freispricht, weil Prügel für Ehefrauen im ethnisch-religiösen Lebenskreis der Beteiligten nicht ungewöhnlich sei, womit das durchaus komplizierte Rechtsinstitut des unvermeidbaren Verbotsirrtums greife und der Ehemann straffrei auszugehen habe.

Obgleich in der Instanz kassiert, zeigt dies – und auch die Entstehung einer Beschwichtigungskultur – dass Wegsehen der Strafverfolgungsbehörden zumindest bequem ist. Andererseits scheint das – zumindest auf der Amtsgerichtsebene damit kompensiert zu werden, dass auch mal ein Exempel zu statuieren sei. Etwa, wenn im November 2014 von der Presse berichtet wurde, dass ein ehrenamtlicher Jugendfußballtrainer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde, weil er seiner Aufsichtspflicht nach einem Jugendfußballtraining nicht nachgekommen sei.

Die furchtbare Tragik eines solchen Unfalls – dem Kind war beim Abräumen ein Fußballtor so unglücklich auf den Kopf gefallen – wird nicht gemildert dadurch, dass ein junger Fußballtrainer nun für sein Leben mit dieser Verurteilung gezeichnet ist. Ganz von der Signalwirkung für alle Ehrenämter. Wie soll denn überhaupt noch ein Ehrenamt bekleidet, wo auch immer ausgeübt werden?

Dabei ist die von Politikern so gerne zitierte Präventionswirkung gerade im Breitensport, explizit nachweisbar. Und wenn es dann einmal zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung unter jungen Männern kam, konnte ich genau mit einer solchen Situation gut punkten.

Balzrituale unter jungen Männern, Eifersucht. Wer ist der Platzhirsch. Und plötzlich soll da ein Schlagring eine Rolle gespielt haben. Jugendgerichtssache, man versucht den gesetzlich möglichen Weg der Deviation, also die Vermeidung des Strafverfahrens.

Das ist nicht so leicht, wenn es zu heftigen gegenseitigen Attacken mit deutlichen Spuren im Gesicht der Kontrahenten gekommen ist.

Ein Schlagring, silberfarbig?

"Aber Frau Richterin, kein aktiver Fußballer in der Jugendmannschaft des FC Grenzland hat einen Schlagring in der Sporttasche, wenn es zum Training geht".

"Wie meinen, Herr Verteidiger?"

"Nun, die Jungs wollen Tore schießen. Trainieren und danach haben die kaum noch Kraft für Aggressionen. Und keine Trainer wird es dulden, dass seine Jungs Schlagringe zum Training mitbringen. Das passte. Beweisermittlungsantrag: Kann es nicht sein, dass die silberne Uhr vom Gegner mit einem Schlagring verwechselt wurde?"

Kurz und knapp: Ein anderer Geschehensablauf wurde zumindest plausibel ins Gespräch gebracht und die Deviationsfrage wiederbelebt. Das zum Thema Präventionsgedanke im Jugendstrafrecht.

Mein Mandant wurde freigesprochen gegen ein paar Sozialstunden, die er gerne gemacht hat. Seinen Ausbildungsplatz hat er behalten.

Nun ist es keinesfalls so, dass es auf der Ebene der Amtsgerichte gehäuft zu Fehlurteilen dieser Art käme. Ganz im Gegenteil: Gerade hier gibt es hervorragende Richterinnen und Richter, die lebensklug und lebenserfahren Gerechtigkeit vor Ort glaubhaft repräsentieren.

Aber es gibt eben auch jenen Fall, dass mir eine junge Richterin - wohl eben erst dem 2. Staatsexamen entschlüpft - gänzlich jenseits entsprechender Lebenserfahrung einen Mandanten zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, der nichts anderes getan hatte, als in seinem äußerst gefahrgeneigten Beruf – er ist Sicherheitsfachkraft – seine Haut gegenüber einem betrunkenen Mob zu retten.

Und mein Job als Verteidiger war es, nicht nur seine Haut, sondern auch seine Existenz und die seiner jungen Familie zu retten. Denn mit einer solchen Freiheitsstrafe verliert man arbeitsrechtlich meistens - als Lebenszeitbeamter immer - seine Existenz.

Ich wette meine schwarze Robe gegen ein rosa Tutu, dass diese Richterin noch nie in einem Kirmeszelt eine wüste Massenschlägerei um 4 Uhr morgens erlebt hat.

Zum Schluss vergaß sie dann noch, meinem Mandanten das berühmt gefürchtete letzte Wort zu erteilen. Von Verteidigern gefürchtet, weil sich der Angeklagte mitunter nochmal um Kopf und Kragen reden kann und leider für das Risiko kein Äquivalent erhält.

Denn umgekehrt ist die Betonmasse in den Köpfen des Gerichts zu dem Zeitpunkt längst gebunden, und manche Vorsitzende haben innerlich schon den Urteilstenor formuliert. Immerhin aber lässt sich ein Verteidiger eine solche Steilvorlage für die Revision nicht entgehen. So war das also nach meinem ähm… brillanten Plädoyer. Eine eher gelangweilt blickende Richterin. Dann kurze Notiz des Tenors, an sich kein schlechtes Omen für einen Freispruch... aber wer weiß, vor Gericht und auf See… Sie wissen schon.

Nun ja, von beiden Dingen glaube ich etwas zu verstehen, schließlich hatte ich ja mal den ordentlichen Beruf eines Marineoffiziers erlernt. Dennoch, sie schaut so grimmig, die Richterin. Scheint sich erheben zu wollen.

Was ist mit dem letzten Wort für den Angeklagten? Die Richterin blickt immer noch in die Akte. Der Staatsanwalt blättert – wie mir scheint – schon in der Akte für den nächsten Fall. Jetzt zupft mich der Mandant am Ärmel der Robe. Blickt mich fragend an. Ja, er würde wohl gerne noch was sagen. Die Richterin hats vergessen – und, soll oder muss ich sie gar darauf aufmerksam machen? Rechtzeitig?

Eines ist klar, wenn sie aufsteht und zur Urteilsverkündung ansetzt, ist es zu spät. Nur, für wen ist es zu spät? Ich habe allein die Interessen meines Mandanten zu vertreten. Nicht den ordnungsgemäßen Ablauf einer Gerichtsverhandlung. Aber der Mandant muss doch das letzte Worte haben…

Und dann steht sie auf: 1 Jahr Freiheitsstrafe, im Namen des Volkes, die Sitzung ist geschlossen.

Darf er das, der Anwalt, oder nicht? Hätte das letzte Wort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Freispruch erbracht? Eher nein. Jedenfalls, die Anrufung des Gerichts nach § 238 Absatz 2 StPO ist nicht Rügevoraussetzung für die Revision, so der BGH St 21, 288 ff.

Die Wissenschaft lehrt die hohe Bedeutung des letzten Wortes für den Angeklagten. Praktiker kennen aber leider auch dessen oft faktische Bedeutungslosigkeit nach langer Verhandlungsschlacht. Unsicher das Ergebnis, sicher aber die Folge, wenn das letzte Wort fehlt: Ein deftiger Revisionsgrund. Der wiederum ist eine solide Basis für eine Rückverweisung an ein anderes Gericht, nicht mehr. Aber auch nicht weniger: Denn jetzt kennen wir ja die Gesinnung des Gerichts a quo und haben eine komplette Instanz dazu gewonnen.

Der Rest ist Handwerk: Sprungrevision eben, aber bitte als „unbestimmt eingelegtes Rechtsmittel“ wegen der Berufungsfrist. Neue Richter, neue Chance durch alle Instanzen…jetzt aber mit dem letzten Wort für den Angeklagten! Theorie gegen Praxis.

Übrigens: Ich darf meine Robe behalten, wir konnten eine Bewährung erwirken.

Zurück zum Verbotsirrtum: Ein solcher Verbotsirrtum wurde allen Ernstes im Jahr 2006 von der Vorsitzenden Richterin einer Düsseldorfer Wirtschaftsstrafkammer in einem Rechtsgespräch erwogen, bei dem es um Millionenschäden im Rahmen von Untreueverfahren gegen Banker ging. Ich hatte dem noch während des Verfahrens in einer führenden Fachzeitschrift zur Diskussion gestellt, dass sich Banker mit teuren Beratungen durch Wirtschaftskanzleien quasi einen Verbotsirrtum erkaufen können, während einem Polizeiführer im Falle Jakob von M., der in Sekundenschnelle über Leben und Tod eines Kindes zu entscheiden hat, dies verwehrt werde. Moderner Ablasshandel.

Ohne Widerhall, weder im Verfahren des Polizeivizepräsidenten D***, noch im Fall der Wirtschaftsstrafkammer [1]. Bis dann schließlich der Bundesgerichtshof höchst selbst sich zu einer schallenden Ohrfeige veranlasst sah und den späteren Einstellungsbeschluss, verbrämt mit hohen Geldauflagen, kassierte.


Fußnote

[1] Burgmer in Kriminalistik, Bd. 8-9 2007

26. September, 2021

Vom Hilfsbeamten zum Organ der Rechtspflege

Geht das? Ja, das geht. Und zwar im doppelten Sinne.

Ich bin so einer. Oder doch auch wiederum nicht. Die Rechtslage ist kompliziert und die Paragrafen muss man auch erst einmal aus den Archiven der Gesetzbücher ausgraben.

De lege ferenda vor einer Minireform der StPO einerseits. Und andererseits heute auf der Gegenfahrbahn als Rechtsanwalt, einem Organ der Rechtspflege.

Also gab es da einen Paragrafen 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes, der seit 1877 bis vor wenigen Jahren wilhelminisch-preußisch lautete: „Polizeivollzugsbeamte sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft“. Daran und an der damit verbundenen Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft nach § 160, 161 StPO hat sich bis heute nichts geändert. Außer in Zeiten politisch-korrekter Hysterie: Der Hilfsbeamte ist zur Ermittlungsperson mutiert und schlägt zwei Fliegen mit einer Klappe: Balsam für die Befindlichkeit der Polizei und zugleich dem Gender Mainstreaming im vorauseilenden Gehorsam gezollt: Der Gesetzestext wurde – wie an vielen Stellen des Landesrechts – unter Vermeidung der „Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten“ jetzt seit dem 1.9.2004 schlicht: Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Wie überhaupt der Gender Mainstreaming in der Gesetzgebungstechnik seltsame Blüten treibt. Denn nie las ich in einem Polizeibericht, einer WE-Meldung [1] oder Lage etwas von der unbekannten Täterin. Wohin gegen der „Unbekannte Täter“ Standard ist. Jedoch genderneutral zu formulieren „der oder die unbekannten Täter oder unbekannte Täterin“ hat dies oder jenes an Spuren hinterlassen, das war denn selbst der politisch stets korrekten Polizei zu viel. Es sei denn, auch hier übernehmen die Frauen ganz das Kommando und halten sich unbekannte Täter auf Armlänge vom Leibe, wie das in der Silvesternacht nachträglich empfohlen wurde. Denn wenn man vom Rathaus kommt, ist man eben meist schlauer. Aber das ist eine andere Geschichte.

Nur in der Kriminalistik ist es seit Kaiser Olims Zeiten immer noch so, dass nach dem sogenannten UT, also dem oder den unbekannten Tätern gefahndet wird, nie nach den unbekannten Täterinnen. Honi soit qui mal y pense.

Faktisch hat sich nichts geändert. Auch die Sachleitungsbefugnis ist zu Recht geblieben, wohl aber ist die Frage der Weisungsbefugnis noch ungeklärt. Zuviel der Erbsenzählerei? Mitnichten. Denn es geht weiter: Im Absatz 2 des zitierten Paragrafen 152 Gerichtsverfassungsgesetz werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnungen diejenigen Beamtengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anwendbar ist.

Deshalb aber für meinen Fall die eingangs zitierte Einschränkung „Hilfsbeamter…oder doch auch wiederum nicht.“

Denn ab einem bestimmten Rang in der Hierarchie der Polizei wäre es dann doch zu viel der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis gewesen. Und das ist dann in einer Rechtsverordnung geregelt, dass der sog. Erste Hauptkommissar nicht mehr Hilfsbeamter ist und dementsprechend auch nicht mehr weisungsunterworfen. Und schon gar nicht die goldenen Dienstgrade, auch Goldfasane genannt, darüber. Golden wegen der Sterne auf den Epauletten.

Alles Theorie? Mitnichten.

In wie vielen Tatort- und Krimiserien des Fernsehens erscheint am Tatort die forsche Staatsanwältin oder der souveräne Oberstaatsanwalt, der den Ermittlern sagt, wo es langgeht.

Und wie ist das wirklich? Diese Frage habe ich für mich jedenfalls ziemlich einfach aber auch nachhaltig beantwortet. Nämlich mit der Frage nach der Verantwortung am Einsatzort oder Tatort. Schnell waren dann die Befehlsstrukturen geklärt. Einfacher ausgedrückt: Wer die Verantwortung trägt, muss auch das Sagen haben.

 

Mit der Staatsanwaltschaft klappte das ganz vorzüglich. Keineswegs jedoch immer in der Binnenhierarchie der Polizei. Denn selbst in hohen Leitungsfunktionen gibt es zumeist immer noch einen oder eine Vorgesetzte, zumindest aber die Behördenleitung. Und letztere ist mitnichten stets vom Fach. Ich hatte es mit Behördenleiterinnen zu tun, die etwas von der Wasserhaushaltswirtschaft verstanden, weil sie dort nämlich eine Beamtenkarriere gemacht hatten. Versteht sich, diesen Sarkasmus möge man mir nachsehen, dass die dann etwas zu einer Wasserleiche anordnen kann, nicht aber wie und nach welcher Risikoanalyse man einen Verdeckten Ermittler einsetzt oder – noch riskanter – abschaltet.

Ja, damit sind wir beim Abschalten einer V-Person. Aber der Reihe nach. Zuerst die Essentials.

Dieses hochbrisante Instrument ist sinnigerweise öffentlich bekannt gemacht in § 110 a der Strafprozessordnung. Der darf zur Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung eingesetzt werden und darf unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Und das darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrecht herbeigeführt werden.

So genau nimmt man das nach der deutschen Strafprozessordnung. Protagonisten nationaler und internationaler Kriminal- oder Agentenfilme hätten sich also einem Bond-Girl erst einmal zu outen, bevor sie dann vom bösen Widersacher achtkantig hoffentlich auf das Dach der Luxuskarosse befördert würden.

Aber genau das ist mit der doch etwas spröden Formulierung in dem § 110 c der Strafprozessordnung gemeint.

Und dann sind wir dem Kern des Problems und bei meinen Mandanten - jetzt auf der Gegenfahrbahn. Der oder die haben das nämlich versäumt. Hat sich vielmehr das Vertrauen in der Szene der organisierten Schwerkriminalität erschlichen. Anfangs durch unbedeutende Nützlichkeiten. Hat mitmachen müssen um nicht aufzufallen. Wurde langsam in die faszinoide Halbwelt hineingezogen und konnte eine Zeit lang seiner Dienststelle brauchbare Informationen liefern.

Dazu demnächst mehr in diesem Theater.

Fußnote [1] Meldung über ein wichtiges Ereignis an das Lagezentrum der Polizei im Innenministerium.

Security gestern, heute, morgen

New York City,  50th Avenue.  Magnolia Bakery, unter "desperate housewifes" bestens bekannt.

24. September 2020

Security gestern, heute, morgen

Ich bin verabredet mit Freunden des nicht minder berühmten New York Police Department oder auch NYPD. Die aber sind verspätet. Es regnet in Strömen in New York City. Nichts geht mehr, jedenfalls nicht oberirdisch.

Ein einsamer Koffer steht unbeachtet unter einer Sitzbank in der Ecke der Bakery. Nichts Besonderes, der Besitzer oder die Besitzerin wird in der Schlange zu Kuchen, Törtchen stehen. Schlange stehen, das können die New Yorker, ebenso wie Faire la Queue in Paris.

Aber dann wird die Schlange kürzer und Neuankömmlinge gibt es nicht, denn es regnet in Strömen.

Man speist, man schmaust, man genießt Kaffee. Nur verdammt noch mal nicht der Besitzer des Koffers. Der steht immer noch unbeachtet – jetzt schon 30 Minuten unter der Bank, direkt neben mir.

Und das in der Hochphase terroristischer Attacken und Bedrohungen in den USA, aber auch im „alten Europa“, wie es ein Verteidigungsminister einmal zu nennen beliebte.

Und dann sind sie da, Freunde und Ex-Kollegen vom New York Police Department. Es regnet immer noch den berüchtigten New Yorker Platzregen. Dann zwei Streifenwagen des NYPD Joe, Dave und 2 weitere Kollegen parken direkt, da, wo sonst kein New Yorker sich trauen würde zu parken.

Eigentlich hatte wir uns ja zu den unnachahmlichen, köstlich süß-fettigen Cookies verabredet, was jetzt etwas in den Hintergrund trat. Ich mache es kurz: Joe fragt einfach laut in die Runde, wem denn What´s the hell belongs that fucking suitcase. Dann ein Tritt dagegen und die etwas herausragenden Elektroschnüren entpuppten sich schnell als zu einer hochwertigen Kameraausrüstung gehörend. Kein Sprengsatz

Fall erledigt. New York City – New York im Jahre 2015.

Warum erzähle ich das?

Transponieren wir das Ereignis nach Old Germany, Bahnhofvorplatz Dom zu Köln am Rhein.

Nichts ist verdächtiger und von der Bundespolizei – das war früher einmal die von Verfassungs wegen unproblematische [1] Bahnpolizei – gefürchteter als der ominöse Koffer, Rucksack oder ähnliches Behältnis ohne dazu gehörige Person.

Nach 10 Minuten ist noch alles ok. Die Kreise aber werden immer enger. Wie ein Rudel Haie werden die Observanten, uniformiert oder in Zivil immer mehr. Und immer geschäftiger. Nach 15 bis 20 Minuten dann die bange Anfrage an die Leitstelle: Roter Knopf oder nicht. Verdacht eines USBV, einer unbekannten Spreng- oder Brandvorrichtung, vulgo: Bombe.

Und dann ein Procedere, das seinesgleichen – auch in New York eben – sucht.

Einsatzstab wird gebildet, Polizei- und Abschnittsführer ernannt. Meldung an das Innenministerium, Anforderung von Spezialeinheiten…

Halt…Stopp.

Das interessiert Sie nicht. Sie möchten wissen, wie man hier und dort mit so etwas vor Ort umgeht.

Lassen wir den Aufbau der Abschnitte und Stäben einmal beiseite. Ein Rollkommando des Landeskriminalamtes wird notfalls per Hubschrauber eingeflogen oder zumindest als Blaulichtkolonne zum Einsatzort verlastet. Zwischenzeitlich hat die Bundespolizei das nähere Umfeld geräumt, mehr oder weniger entrüsteten Bahnkunden des Platzes verwiesen, eine Absperrung vorgenommen und benachbarte Kräfte herangeführt.

Dann der Auftritt der Spezialisten, der Entschärfer. Das ist kein Bombenräumkommando für Fliegerbomben. Nein, diese Jungs haben es noch etwas schwerer. Denn USBV steht als Abkürzung für „Unbekannte Spreng- und Brandvorrichtung“. Das sagt alles und leider auch nichts. Und das ist das Problem.

Während nämlich die älteste und vergammelste englische Fliegerbombe eindeutig identifiziert werden kann und dann exakt nach Gebrauchsanweisung – die in Datenbänken vorgehalten wird – delaboriert werden kann, ist das bei diesen Höllenmaschinen nicht der Fall. Das dicke Stahlrohr mit Schraubendverschluss und Elektrokabeln kann ein plumpes Dummy eines Spinners sein. Es kann eine hochkompliziertes Selbstlaborat eines Könners sein, was die Sache leider nicht ungefährlicher macht. Oder – das Spektrum der Theorien kann weitergesponnen werden – der Zündmechanismus ist von außen steuerbar oder sogar vorsätzlich gesteuert.

Dem sind diese Entschärfer vollkommen ausgesetzt und weshalb auch Dauer und Methode der Entschärfung selbst in der Außenwahrnehmung oft auf Unverständnis stößt, wenn etwa ein ganzer Bahnhof für eine geraume Zeit stillgelegt ist und zum Schluss doch nur die oben zitierte Fotoausrüstung im Rucksack zu Tage kommt.

Also geht man – immer im Doppelpack – soweit wie möglich aus der Ferne vor. Sogenannte Wegwerf- oder Einmalhunde werden als Sprengstoffspürhunde nicht mehr eingesetzt. Ein Raupenfahrzeug mit Videoausstattung und steuerbaren Greifarmen und sonstigen nützlichen Instrumenten nähert sich dem Objekt.

Es wird vorsichtig gebohrt, gesägt oder gefräst um einem Videoobjektiv Einlass zu verschaffen. Aber nur dann, wenn eine erste Analyse aus der Ferne weitestgehend ausschließt, dass diese Emissionen nicht schon eine Umsetzung – so nennt man eine Explosion in Fachkreisen – auslöst.

Dann nämlich würde aus der Ferne mit einem herangeführten Sprengsatz das Objekt vernichtet, was aber weitere Vorbereitungen bedarf, einschließlich einer noch weiteren äußeren Absperrung.

Sonst versucht man mit der Schlüssellochtechnik Licht in das Dunkel des Objektes zu bringen, wiederum in der Hoffnung, dass nicht ein fotoelektrischer Zündmechanismus gerade vom Täter bewusst gewollt ist.

Um es kurz zu machen: Ist es lediglich ein derelinquierter Koffer oder eine vergessene Fotoausrüstung, war alles gut. Und nur der Einsatzleiter hat die leidvolle Aufgabe, den empörten Fahrgästen und der stets kritikfreudigen Presse zu erklären, warum wegen eines vergessenen Rucksacks der Bahnverkehr nebst Anschlussverkehr zur Zeit des Berufsverkehrs stundenlang lahmgelegt wurde.


[1] Die später gebildete Bundespolizei in die Aufgaben der Bahnpolizei der Länder einzuweisen, ist bis heute verfassungsrechtlich bedenklich.

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.