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Strafverteidigung
Wahl- Pflichtverteidigung, Disziplinarrecht für Beamte, "pol." Führungszeugnis BZRG
“THE FIRST THING WE DO, LET’S KILL ALL THE LAWYERS” (William Shakespeare's Henry VI, Part 2, Act IV, Scene 2) (Aber nicht Henry VI. sagte das, sondern "Dick the Butcher, Rz. 2380), denn wir nehmen es genau mit der Wahrheit)
Strafverteidigung ist Kampf...mit dem Florett oder mit schwerem Geschütz? Das kommt darauf an...wie die Juristen sagen. Ein Flugzeugträger ist mit seinen Waffensystemen gegen einen Moskitoschwarm machtos. Aber ein Kurswechsel ins Luv, und die Moskitos haben keine Chance. Das ist meine Philosophie. Und natürlich eine 25-jährige, kriminalistisch-/kriminologische Erfahrung über das hinaus, was nicht in den Akten steht. Und da eröffnen sich dem Kundigen Welten. Es gibt nicht den Strafprozess, die Angeklagte oder den Fall.
Es gibt einen Menschen, der hat durch sein Handeln oder Unterlassen ein Strafgesetz verletzt. Oder eben nicht! Im letzteren Fall ist die Strafverteidigung nicht unbedingt einfacher. Aber zumindest ist die Moral prima Vista auf unserer Seite. Im ersteren Fall nicht? Doch, denn auch hier gilt die Unschuldsvermutung: Das Maß der individuellen Schuld trotz Verwirklichung des Tatbestandes muss zweifelsfrei bewiesen werden. Und zwar vom Staat, der seinen Strafanspruch durchsetzen möchte. Hier ergibt sich eine Fülle von Chancen, Rechten (einige Pflichten auch...) und jede Menge Aufklärungsbedarf schon im Ermittlungsverfahren, vor allem aber in der alles entscheidenden mündlichen Hauptverhandlung.
Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Diesem Verfassungsgrundsatz verschaffe ich Geltung als Ihr Verteidiger. Ich sorge ich dafür, dass die Beweisführung, die dem Staat obliegt, in einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren erfolgt. Am Schluss geht es allein um Ihre Verurteilung oder Ihren Freispruch. Und um alle Kosten des Verfahrens. Das wird von Laien oft übersehen: Natürlich auch um die Folgekosten, etwa den Schadensersatz, Kosten der Sachverständigen und Zeugen und auch die der Nebenkläger. Bleiben Sie deshalb immer wachsam: Im Strafverfahren kann es um Ihre ganze bürgerliche oder soziale Existenz gehen. Und nur als Ihr Strafverteidiger bin ich das mit allen Rechten ausgestattete, waffengleiche und berufene Organ der Rechtspflege, Ihre Rechte voll und ganz zu schützen. Das ist verfassungsrechtlich verbürgt und dafür stehe ich als Ihr Verteidiger, wenn ich ein Mandat annehme! Waffengleichheit ist ein verfassungsrechtlich geschützter Grundsatz. Dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5.5.2008 - 2 BvR 1801/06:
"Die herausgehobene Bedeutung der anwaltlichen Berufsausübung für die Rechtspflege und für die Wahrung der Rechte seiner Mandanten gebietet eine besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit".
OLG Braunschweig mit Beschluss vom 17.3.2008 (Qu.: Beck NJW-Spezial 18/2008): "Wird ein Antrag auf Terminsverlegung ohne angemessene Interessenabwägung (...pauschale und formularmäßige Berufung auf eine "enge Geschäftslage") abgelehnt, kann dies eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung i. S. von § 338 Nr. 8 StPO darstellen."
Ich verteidige Sie bei Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und allen Gerichten in Deutschland, und zwar mit Nachdruck. Als Wahlverteidiger auch bundesweit und bei allen Gerichten. Bundesweit dann, wenn wegen meiner fachlichen Erfahrung als Kriminalist und Anwalt dies als notwendig anerkannt wird, auch in der Kosten-Nutzen-Relation. Mithin Fälle, in denen schon das Ermittlungsverfahren zweifelhaft erscheint.
Bürgerliches Recht
Nachbarschaft - Kaufrecht - Miete - Wohnungseigentum WEG - Grundbuch - Vereinsrecht (e.V.)
Ein Buch mit 7 Siegeln? Das zwar nicht, aber immerhin mit 2.385 Paragrafen. Dazu noch das EGBGB und in Bayern (dem Freistaat eben) noch das AGBGB (Nachbarschaftsrecht).
Kein Grund, kopflos zu werden, denn hier berate oder vertrete ich Sie:
Drei Deutsche: Ein Verein (e.V). Falsch! Mindestens 7 Gründungsmitglieder braucht es. Und eine Satzung nebst Vorstand und Mitgliederversammlung. Und schon geht´s los mit den Problemen. Aber auch die GbR ist nicht ohne dieselben.
Frag einen Anwalt, wenn der Vorstand nicht so will, wie die Mitgliederversammlung.
Mietrecht und Wohnungseigentumsgesetz (WEG-neu).
Während sich das WEG in der Anwendung durch die Novellierung deutlich vereinfacht hat, kann man das beim Wohnungsmietrecht leider nicht sehen. Fragen Sie uns zu Kündigung, Minderung oder Schönheitsreparaturen, den Klassikern.
Kaufrecht, Werkvertrag: Gewährleistung, Schadensersatz etc.
Ihre Recht als Verbraucher, rund um das Auto und Dinge des täglichen Lebens.
Widerrufsrecht, Rücktritt, Minderung, Anfechtung. Für Sie als Verbraucher zu einem Festpreis von bis zu € 190 + 19 % MwSt. + 20,- € NK-Pauschale Eine durchaus überschaubare Kosten-Nutzen-Relation also.
Und da ist dann noch das Tierkaufrecht.
Das Tier war lange Zeit rechtlich eine Sache, was die Gewährleistung wegen Sachmangels immer noch zur Folge hat, wenngleich sich die Terminologie geändert hat. Wie wirklich damit umzugehen ist und wie Verträge mit Züchtern und Tierheimen zu interpretieren sind, erfahren Sie bei uns. Und auch, wenn es um den Tierschutz geht.
Zum Nachbarschaftsrecht, frei nach Schiller: "Es kann der Frömmste nicht im Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt." Das Krähen des Hahnes in der Frühe ist für den Tierhalter friedliche Natur pur; für den Nachbarn in der Spätschicht schon Körperverletzung. Und für den Tierhalter will Dogge Bello nur spielen, die Mutter auf dem Nachbargrundstück fragt sich aber besorgt, ob Bello das auch weiß. Die Maschendrahtzaunkommödie ist durch die juristische Welt gegeistert und hat doch letztendlich einen Hintergrund, den auch Juristen ernst nehmen sollten, die sich sonst lieber mit lukrativeren Mergers & Aquisition oder Firmen-Compliance beschäftigen. Denn hier geht es um das pralle Leben und Lebensqualität und leider manchmal auch um schroffe Überentwicklungen in die andere Richtung. Deshalb ist hier nicht nur das reine Fachwissen gefragt - wenn auch unverzichtbar *) - sondern Geschick, Lebenserfahrung und Diplomatie. Und die Kosten-Nutzen-Relation muss der Anwalt immer bedenken. Denn es geht oft um Kleinigkeiten, aber um große Emotionen. Das Nachbarschaftsrecht ist dabei verzahnt mit dem BGB, Landes- bzw. kommunalem Satzungsrecht. Hier wird in der Regel meist ein außergerichtliches Vertretungsmandat - ggf. auch ein Schlichtungsverfahren - erforderlich sein, dessen Gebühren von dem Gegenstandswert der Sache oder einer freien Vereinbarung abhängen.
*) Schon der Rechtsweg kann ein Problem sein: Hätten Sie gedacht, dass das Läuten der Kirchenglocken und die stündliche Glocke der Turmuhr "höchste" anwaltliche Konzentration erfordert?
Eine Klage gegen das Läuten zum Gottesdienst wäre bei dem Verwaltungsgericht einzureichen. Der Glockenschlag der Turmuhr, der den Nachbarn stündlich aus dem Schlaf reißen kann, ist dagegen Sache des Amtsgerichts. So sind sie, die Juristen, zumindest die des BVerwG, die das so entschieden haben. Besser also doch zum Anwalt!
Zu guter Letzt die gute Nachricht: Man muss sich nicht mehr wegen der Maßlosigkeit einzelner Kollegen fremdschämen:
Die anwaltlichen Abmahnkosten bleiben im Falle von Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen weiterhin begrenzt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied am Donnerstag, 28. April 2022, dass die deutsche Deckelung gerechtfertigt und mit der Recht der EU vereinbar ist (Az. C-559/20).




Erbrecht
Das deutsche Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und bestimmt, was nach dem Tod einer Person mit deren Vermögen geschieht. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten der Vermögensnachfolge: durch gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament oder einen Erbvertrag.
1. Gesetzliche Erbfolge
Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach der Verwandtschaft des Verstorbenen:
Erben erster Ordnung: Kinder und deren Nachkommen.
Erben zweiter Ordnung: Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (z. B. Geschwister).
Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen. Ehegatten erben zusätzlich, ihr Anteil richtet sich nach dem Güterstand der Ehe.
2. Testament und Erbvertrag
Der Erblasser kann seine Vermögensnachfolge individuell regeln:
Testament: Einseitige Willenserklärung, die eigenhändig oder notariell erstellt wird.
Erbvertrag: Vertragliche Vereinbarung, die bindende Verfügungen enthält und notariell beurkundet sein muss.
3. Pflichtteil
Nahen Angehörigen (z. B. Kindern, Ehegatten, Eltern) steht ein Pflichtteil zu, selbst wenn sie im Testament enterbt wurden. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch.
4. Erbengemeinschaft
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, in der das gesamte Erbe gemeinschaftlich verwaltet wird, bis es durch Teilung aufgelöst wird.
5. Verjährung und Ausschlagung
Erben können das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft ausschlagen, wenn z. B. Schulden überwiegen. Nach Annahme haftet der Erbe für alle Nachlassverbindlichkeiten.
Für eine detaillierte Beratung sollten Sie rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen.
Und nur in handschriftlicher Form mit Unterschrift wäre ein Testament auch ohne Notar wirksam!
Familienrecht
Es umfasst verschiedene Bereiche, die insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Zu den wichtigsten Themen gehören:
Eheschließung und Ehegüterrecht
Rechte und Pflichten in der Ehe
Ehevertrag und Güterstände (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft)
Trennung und Scheidung
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich
Unterhaltsansprüche (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt)
Eltern-Kind-Verhältnis
Sorgerecht und Umgangsrecht
Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss
Adoption und Abstammungsrecht
Verwandtschaft und sonstige familienrechtliche Beziehungen
Unterhaltspflichten zwischen Verwandten
Regelungen für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Prozessordnung im Familienrecht
Familienrechtliche Streitigkeiten und Anträge werden im Rahmen des sogenannten Familienverfahrensrechts geregelt. Die Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bilden die Grundlage. Die wichtigsten Verfahren umfassen:
Streitige Verfahren (z. B. Scheidung oder Umgangsregelungen)
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. Adoption oder Betreuung)
Eilverfahren und einstweilige Anordnungen (z. B. bei Sorge- oder Umgangsstreitigkeiten)
Familiengerichte prüfen in der Regel den Sachverhalt von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz) und streben eine gütliche Einigung an. Die anwaltliche Vertretung ist in bestimmten Verfahren, wie etwa bei Scheidungen, gesetzlich vorgeschrieben.
Für weitere Informationen oder rechtliche Unterstützung im Familienrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Verwaltungs- & Polizeirecht
Kommunal- Staats-u. Verf.-Recht priv. Baurecht BauGB BauO GemO
Schul- u. Prüfungsrecht
Rund um das Kfz-Recht
Unfallabwicklung, Versicherung Führerschein, OWiG, MPU
Straßenverkehr
Straßenverkehr, Luftsicherheit,Bußgeld, Führerschein MPU
Als Kfz-Führer/-in haben Sie eine hohe Verantwortung gegenüber Dritten, Ihrer Familie und sich selbst. Nicht angepasste Geschwindigkeit oder Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bergen nicht nur ein hohes Haftungsrisiko. Sie sollten diese gesetzlichen Vorgaben auch aus eigenem und dem Interesse Dritter - vor allem der Kinder (!) - beachten. Ist es dann doch passiert und Sie wurden "geblitzt", ist das subjektive Schreckmoment oft sehr hoch und bohrende Fragen stellen sich nach den Folgen für die Fahrerlaubnis.
Aber lohnt es sich überhaupt, einen Verteidiger in Straßenverkehrssachen zu mandatieren? Nun ja, zumindest bei dem unbestimmten Rechtsbegriff "im Regelfall" verbunden mit einer grenzwertigen Tatsachenlage. Um das aber genau beurteilen schreitet die Entwicklung voran:
So der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz: Urteil vom 15. Januar 2020 (VGH B 19/19): Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Rechte auf effektiven Rechtsschutz sowie den gesetzlichen Richter begründet, weil das Oberlandesgericht Koblenz die Rechtsbeschwerde trotz der uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zum Zwecke der Divergenzvorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG zugelassen hat. Dabei ging es in dem Anlassverfahren genau um die umfassende Akteneinsicht, explizit um die digitalen Messdaten der verwendeten Hard- und Software bei der Geschwindigkeitsmessung durch Akteneinsicht. Für Bedienungsanleitung, Messfilm (OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012 - 2 Ss (Bz) 100/12) war das schon länger klar. Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Das folgt aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit.
Fahrerflucht und Führerschein
korrekt: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Fahrerlaubnis. Ja, Anwälte mussen es sehr genau nehmen. Denn zwischen dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Fahren ohne Führerschein liegen juristisch Welten.
Und ob das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, also § 142 StGB etwas mit Fluchtverhalten zu tun haben muss, war in meinem jüngsten Fall ein wichtiges Thema, was letztendlich meiner Mandantin den Entzug der Fahrerlaubnis ersparte.
Als ausgebildeter Pilot mit den Lizenzen PPL A, B, C und der Profilizenz AZF befasst sich Rechtsanwalt Burgmer auch mit Fragen der Sicherheit der Luftfahrt nach dem Luftsicherheitsgesetz, also Ihrem Sicherheitsscreening, Verteidigung bei Verstoß gegen das LuftverkehrsG, Flugunfalluntersuchungen, Lizenzentzug etc.
Blutprobenentnahme:
"Die Ergebnisse einer polizeilich angeordneten körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Blutprobe) unterliegen jedenfalls dann einem Beweisverwertungsverbot, wenn bei der Anordnung der Richtervorbehalt des § 81 a II StPO bewusst ignoriert wurde." OLG Dresden, Urt. v. 11.5.2009 - 1 Ss 90/09 - Leitsatz: NJW 29/2009, S. 2149
Aber Vorsicht: Das OLG Bamberg (Beschluss vom 19.3.2009 - 2 Ss 15/09) NJW 29/2009 relativiert diese Sichtweise. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall, sprich die Aussagen der Staatsanwaltschaft oder der nachrangigen Ermittlungspersonen an. So hatten im Falle Dresden die Ermittlungspersonen ausgesagt: "Sie würden grundsätzlich auch nie versuchen, einen Richter zu erreichen, weil sie es immer schon so gemacht hätten..." In Bamberg hatte man sich etwas vorsichtiger eingelassen und unter Anerkennung des grundsätzlichen Richtervorbehalts praxisnahe Gründe zitiert, etwa den "Samstagabend" und den "schnellen Abbau" des Alkohols. Dennoch bleibt eine unbefriedigende Grauzone, nämlich die mehr oder weniger geschickte Einlassung der Polizeibeamten oder auf der anderen Seite möglicherweise das (Frage)-Geschick des Verteidigers in der Hauptverhandlung. Jedenfalls sind in dieser Grauzone aus anwaltlicher Sicht einige rechtsstaatlich zulässige Strategien möglich: Denn es kann nicht sein, dass der vom Gesetzgeber gewollte Richtervorbehalt mit einer plakativen "Gefahr im Verzug"-Handhabe oder qua Gewohnheitsrecht ausgehöhlt wird.
Unfallabwicklung - Versicherungen
Qualifizierten Rechtsrat gibt´s nicht am Kiosk und auch nicht in der Abschleppwerkstatt!
Verkehrszivilsachen (Unfallabwicklung) übernehmen wir komplett und in Ihrem Interesse direkt nach einem Unfall. Unterschreiben Sie nichts und sagen Sie nichts am Unfallort oder gar in der (Abschlepp-)Werkstatt. Sie stehen womöglich unter Schockeinwirkung. Überlassen Sie alles uns. Gegenüber Ihrer oder der Versicherung der Gegenseite haben Sie ein Recht auf einen Anwalt Ihres Vertrauens. Selbst bei Ihrer eigenen Voll-KASKO-Versicherung kann es sich lohnen, Ihren Anwalt mit der Liquidation über das sog. Quotenvorrechts zu beauftragen. Wir rechnen Ihnen das gerne vor.
Aber auch Zivilsachen im weiteren Zusammenhang mit dem Kfz., also auch Mängelrügen, Rücktritt beim Gebrauchtwagenkauf, Gewährleistung und Garantie übernehmen wir.
Arbeitsrecht
In meinem Berufsleben habe ich an die Tausend dienstliche Beurteilungen und Arbeitszeugnisse geschrieben. Vertrauen Sie mir deshalb Ihr Arbeitszeugnis (qualifiziert oder als Zwischenzeugnis) zur Überprüfung an. Es ist kein Geheimnis, dass es dennoch ein Geheimnis um die Inhalte der Arbeitszeugnisse gibt, die zwischen den Verfassern angewandt und verstanden wird. Ich berate und vertrete Sie notfalls bis zum Arbeitsgericht, wenn es um Ihren berechtigten Einwand gegen ein ungerechtes Arbeitszeugnis geht.
Auch Kündigungen und/oder Änderungskündigungen sind ein weites Feld, in dem es um Ihre Rechte nach dem Kündigungsschutzgesetz geht. Oder bei der einvernehmliche Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses mit einer optimalen Abfindung (die keineswegs selbstverständlich ist) zur Vermeidung einer Sperrzeit kompetentes Verhandlungsgeschick erfordert.
Zum Beispiel: "Zwar hat die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. S. gelöst. Sie hat jedoch nicht die nach Beendigung des unmittelbaren Anschlussarbeitsverhältnisses bei der Fa. K. erstmals am 30.12.2006 bestehende Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Der Arbeitslose hat seine Arbeitslosigkeit durch eine Kündigung immer dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn er keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte, wobei nicht die feste Zusicherung eines Anschlussarbeitsplatzes erforderlich ist, aber im Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ernst zunehmende Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz bestanden haben müssen; grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in so schwerem Maße verletzt, dass er schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat" (LSG Hamburg - L 2 AL 49/09).
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bei Beendigung Ihres Arbeitsvertrags ist selbst bei einer Karenzentschädigung durchaus einer anwaltlichen Überprüfung wert. Verwendet nämlich die Gesellschaft vorformulierte allgemeine Vertragsbedingungen – was in Anbetracht des individuellen Prüfungsmaßstabs häufig nicht unproblematisch sein dürfte – unterliegt das Wettbewerbsverbot als Allgemeine Geschäftsbedingung einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, da die Rechtsprechung den GmbH-Fremdgeschäftsführer, der nicht zugleich über eine Sperrminorität verfügt, bei Abschluss seines Geschäftsführerdienstvertrags als „Verbraucher“ betrachtet. (Schaub ArbRFV-HdB, A. Individualarbeitsrecht Rn. 380f, beck-online)
Auch das Betriebliche Eingliederungsmanagement BEM während oder nach Krankheitsphasen muss nicht nur aber auch in diesem Zusammenhang sorgfältig betreut werden.
Beamtenrecht: Formstreng, aber verlässlich...
(TVöD Bund-Länder)
Dienstgeheimnis, Geheimnisverrat, Ende der Karriere?
Beurteilungen entscheiden über die künftige Karriere. Kann man sie überhaupt mit einer "vernünftigen" Erfolgsaussicht anfechten? Ist die Beurteilung ein Verwaltungsakt? Und wie und innerhalb welcher Fristen?
Hier musste z.B. das BVerwG eingreifen und folgendes klarstellen:
"Steht dem Beamten trotz Abschaffung des Widerspruchsverfahrens eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zu Verfügung, ein Überdenken seiner dienstlichen Beurteilung zu erreichen, so hat er die Wahlmöglichkeit, ob er davon Gebrauch macht oder sogleich Klage erhebt." BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 18.06.2009 2 B 64/08.
Versetzung oder Umsetzung? Schon diese Unterscheidung ist wichtig. Kann man dagegen angehen? Was ist ein Amt im "statusrechtlichen" Sinne, im "abstrakt-funktionellen " oder im "konkret-funktionellen" Sinne? Genau davon hängen nämlich die Erfolgsaussichten einer Klage ab.
Nur noch ein auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts versierter Anwalt wird Sie durch den Dschungel der Zuständigkeiten und Rechtsbehelfe leiten, seitdem die Länder die sogenannten Bürokratieabbaugesetze verabschiedet haben, und das auch noch ziemlich uneinheitlich. Nur Ihr Anwalt kann verlässlich beraten, ob nun ein Widerspruchsverfahren in all den o.g. Fällen vorgeschaltet werden muss oder nicht. Daran kann man in seltender Klarheit den Unsinn der Abschaffung des Widerspruchsrechts zu Lasten der Rechtssuchenden erkennen. 16 Bundesländern haben diese Materie in 16 "Ausführungsgesetzen" zur VwGO untergebracht, mit Ausnahmen, Befristungen und Unterausnahmen!
Die sog. Devolutivwirkung (=nächst höhere Behörde entscheidet) ist in den noch verbliebenen Widerpruchsverfahren entfallen. Schon nach altem Recht rührten sich die Behörden wenig vom Fleck. Darin werden sie jetzt bestärkt. Die Verwaltungsgerichte und kostenmäßig die Bürger müssen das jetzt ausbaden.
Warum ich speziell für Polizei, Vollzugsdienste, Bundeswehr, Zoll, Justiz, Feuerwehr arbeite ?
Vollzugsbeamtinnen und -Beamte dieser Berufsrichtung üben einen besonders gefahrgeneigten Beruf aus. Nicht nur im klassisch arbeits- oder deliktsrechtlichen Sinne. Vielmehr auch hinsichtlich physischer und psychischer Belastungen (mit der etwaigen Folgeerscheinung eines "PTS") und der daraus resultierenden speziellen Rechtslage. Im Einsatzfalle wird von ihnen ein Vielfaches mehr an Handlungs- und Beurteilungskompetenz erwartet; dies oft bei einer besonders kritischen Bewertung in der Öffentlichkeit. Diese rechtliche Sonderbelastung habe ich in laufenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen zur Diskussion gestellt in: "Polizei im Umbruch", Teil I. - III. Kriminalistik 1994 Band 4, Band 5 und Band 6 sowie im Fall des früheren Frankfurter Polizeivizepräsidenten Daschner im Mordfall an dem Kind Jakob Metzler", vgl. Kriminalistik 2004 [1.565 KB] , Band 5, Seite 334 ff.
Fragen Sie Ihren Anwalt: Denn neben der strafrechtlichen Sanktion drohen Auswirkungen auf das Dienstverhältnis bis hin zum Arbeitsplatzverlust durch Entfernung aus dem Dienst. Und schon hier ein hilfreicher Hinweis: Droht dem Beamten die Entfernung aus dem Dienst, kann er auch schon für das Strafverfahren einen Pflichtverteidiger verlangen.
Und ein weiteres Beispiel aus dem Tollhaus der Praxis und warum ich in OK-Strafsachen besonders motiviert unterwegs bin. Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 046/2021 vom 01.03.2021
Beschluss vom 23. November 2020 – 5 StR 172/20
Das Landgericht Leipzig hat die Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe verurteilt und sie von dem weiteren Anklagevorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt freigesprochen.
Die Angeklagte war Oberstaatsanwältin und Leiterin einer Abteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und von Betäubungsmittelstraftaten. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sie Ermittlungen gegen eine im Raum Leipzig aktive Tätergruppe geführt und gegen zwei der Täter wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz im Frühjahr 2015 beim Landgericht Leipzig Anklage erhoben. Ein Tatvorwurf stützte sich dabei auf Angaben eines Belastungszeugen, der einige Wochen zuvor durch Beamte der Polizei vernommen worden war. Zu den Umständen des Zustandekommens und des Ablaufs dieser Vernehmung wurde sie in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Leipzig als Zeugin vernommen. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte sie, mit der Vernehmung nichts zu tun gehabt zu haben. Tatsächlich war sie zwar bei der eigentlichen Vernehmung nicht anwesend, hatte aber an einem der Vernehmung zeitlich unmittelbar vorgelagertem informellen Gespräch mit dem Belastungszeugen, dessen Verteidiger und mehreren Polizeibeamten teilgenommen. Dabei war ihr bewusst, dass diese Tatsache für die Wahrheitsfindung des Gerichts von Bedeutung sein konnte.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Bewerbung bei der Polizei? Was tun, wenn der Traum vom Polizisten geplatzt ist?
Beamte und Tarifbeschäftigte finden Antworten um Beförderung, Höhergruppierung, Beurteilung in einem ersten Überblick zur Besoldung/Entgelt auf der informativen Seite www.öffentlicher-dienst.info.
DISZIPLINARRECHT
Das Disziplinarrecht ist mit den Beamtengesetzen der Länder und des Bundes quasi das Arbeitsrecht der Beamtenschaft. Nach einer Novellierung am 16.11.2004 ist es heute in das behördliche und das gerichtliche Verfahren getrennt und unterliegt im Wesentlichen dem Verwaltungsverfahrensrecht, den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder und der VwGO. Zumindest im gerichtlichen Verfahren ist anwaltliche Beratung und Vertretung angezeigt, kann es doch um nicht weniger als den Verlust des Arbeitsplatzes gehen. Aber selbst das behörliche Verfahren darf in der Bedeutung nicht unterschätzt werden. Um so wichtiger sind die Möglichkeiten und Rechtsmittel, die der Disziplinarbeistand nutzen kann:
So stellt der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 4.09.2008 - 2 B 61/07 klar, dass ein "außergerichtliches Erkenntnisverfahren" einen reduzierten Stellenwert erfahren kann, wenn der Rechtsanwalt eine behauptete Tatsache qualifiziert streitig stellt. Eine bemerkenswerte und nötige Entscheidung des Gerichts und damit ein Ansporn für den Anwalt und Anlass für Sie, so früh wie möglich anwaltlichen Rat einzuholen.
Waffenrecht
Eine besondere Sparte in meinem Tätigkeitsfeld Verwaltungsrecht ist das Waffenrecht. Hier berate ich berechtigte Personen, Verbände, schießsportliche Vereine, Brauchtumsschützen und auch das Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten gegenüber den Erlaubnisbehörden. Dabei behalte ich mir als der Prävention verpflichtetes Organ der Rechtspflege eine sorgfältige Prüfung der Mandatsübernahme in Bezug auf die Erlaubnistatbestände des WaffG vor. Dies zum einen, weil das Waffengesetz zu Recht restriktive Tatbestände setzt. Zum anderen, um nicht falsche Erwartungen - kostenträchtig - zu nähren oder aber missbräuchliche Absichten abzuwehren. Dann aber auch bei einem für echt erkannten Bedürfnis, für meine Mandantschaft mit zureichenden Erfolgsaussichten eintreten zu können.
Und hier der Skandal, wie der Staat mit der Amnestie 2009 für Waffenbesitzer umgegangen ist !
Aber auch ein Lehrstück, welche Fallstricke das Waffengesetz bis heute vorhält und wie filigran Ihr Anwalt arbeiten muss:
Bis zum 31.12.2009 durften Waffenbesitzer "straffrei" erlaubnispflichtige Waffen und Munition bei einer Polizeidienststellte abliefern. So stand es im Gesetz. Wenn gutgläubige Bürger das aber taten, waren sie verblüfft, wenn trotz gesetzlich garantierter Amnestie die Polizei ein Strafverfahren einleitete, und zwar wegen des illegalen Transports dieser Waffen zu Polizeidienststelle. Die Polizei ist hier sogar unschuldig. Denn wegen des sog. Legalitätsprinzips konnten die Beamten nicht anders. Schuld ist allein das schlampige Gesetzgebungsverfahren. Und die Folge: Der Anwalt hat alle Hande voll zu tun, auf eine Einstellung hin zu wirken, was keinesfalls ein Selbstläufer ist. Bei einer gerichtlichen Einstellung drohen nämlich die Gerichtskosten. Aber der wirkliche Schaden ist dem Vertrauen der Bürger in Recht und Gesetz entstanden! Und das zu Recht!

Securit(YC)onsulting int.
Ich berate eine nationale und internationale* Klientel in Sicherheitsfragen. (* USA Schweiz Österreich):
Anmeldung Sicherheitsgewerbe inkl. Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse; Sachkundeprüfung § 34a GewO Prävention und Beratung bei Erpressung. Rückführung f. Sachwertversicherer; Risikoanalyse, Profiling. Produkterpressung und/oder private Straftatbestände jeweils in Kooperation mit führenden Spezialisten.
Gesetzlich garantierte Vertraulichkeit durch das anwaltlich geschützte Schweigerecht.
