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                               ARBEITSRECHT

In meinem Berufsleben habe ich an die Tausend dienstliche Beurteilungen und Arbeitszeugnisse geschrieben. Vertrauen Sie mir deshalb Ihr Arbeitszeugnis (qualifiziert oder als Zwischenzeugnis) zur Überprüfung an. Es ist kein Geheimnis, dass es dennoch ein Geheimnis um die Inhalte der Arbeitszeugnisse gibt, die zwischen den Verfassern angewandt und verstanden wird. Ich berate und vertrete Sie notfalls bis zum Arbeitsgericht, wenn es um Ihren berechtigten Einwand gegen ein ungerechtes Arbeitszeugnis geht.

Auch Kündigungen und/oder Änderungskündigungen sind ein weites Feld, in dem es um Ihre Rechte nach dem Kündigungsschutzgesetz geht. Oder bei der einvernehmliche Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses mit einer optimalen Abfindung (die keineswegs selbstverständlich ist) zur Vermeidung einer Sperrzeit  kompetentes Verhandlungsgeschick erfordert.

Zum Beispiel: "Zwar hat die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. S. gelöst. Sie hat jedoch nicht die nach Beendigung des unmittelbaren Anschlussarbeitsverhältnisses bei der Fa. K. erstmals am 30.12.2006 bestehende Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Der Arbeitslose hat seine Arbeitslosigkeit durch eine Kündigung immer dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn er keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte, wobei nicht die feste Zusicherung eines Anschlussarbeitsplatzes erforderlich ist, aber im Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ernst zunehmende Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz bestanden haben müssen; grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in so schwerem Maße verletzt, dass er schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat" (LSG Hamburg  - L 2 AL 49/09).

 

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bei Beendigung Ihres Arbeitsvertrags ist selbst bei einer Karenzentschädigung durchaus einer anwaltlichen Überprüfung wert. Verwendet nämlich die Gesellschaft vorformulierte allgemeine Vertragsbedingungen – was in Anbetracht des individuellen Prüfungsmaßstabs häufig nicht unproblematisch sein dürfte – unterliegt das Wettbewerbsverbot als Allgemeine Geschäftsbedingung einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, da die Rechtsprechung den GmbH-Fremdgeschäftsführer, der nicht zugleich über eine Sperrminorität verfügt, bei Abschluss seines Geschäftsführerdienstvertrags als „Verbraucher“ betrachtet. (Schaub ArbRFV-HdB, A. Individualarbeitsrecht Rn. 380f, beck-online)

Auch das Betriebliche Eingliederungsmanagement BEM während oder nach Krankheitsphasen muss nicht nur aber auch in diesem Zusammenhang sorgfältig betreut werden.

 

 

                     Beamtenrecht: Formstreng, aber verlässlich...

                                             (TVöD Bund-Länder)

 

Dienstgeheimnis, Geheimnisverrat, Ende der Karriere?
Lernen Sie hier Ihre Pflichten und Rechte kennen...als Zeuge vor Gericht.

Beurteilungen entscheiden über die künftige Karriere. Kann man sie überhaupt mit einer "vernünftigen" Erfolgsaussicht anfechten? Ist die Beurteilung ein Verwaltungsakt? Und wie und innerhalb welcher Fristen?
Hier musste z.B. das BVerwG eingreifen und folgendes klarstellen:


"Steht dem Beamten trotz Abschaffung des Widerspruchsverfahrens eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zu Verfügung, ein Überdenken seiner dienstlichen Beurteilung zu erreichen, so hat er die Wahlmöglichkeit, ob er davon Gebrauch macht oder sogleich Klage erhebt." BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 18.06.2009 2 B 64/08.

Versetzung oder Umsetzung? Schon diese Unterscheidung ist wichtig. Kann man dagegen angehen? Was ist ein Amt im "statusrechtlichen" Sinne, im "abstrakt-funktionellen " oder im "konkret-funktionellen" Sinne? Genau davon hängen nämlich die Erfolgsaussichten einer Klage ab.

Nur noch ein auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts versierter Anwalt wird Sie durch den Dschungel der Zuständigkeiten und Rechtsbehelfe leiten, seitdem die Länder die sogenannten Bürokratieabbaugesetze verabschiedet haben, und das auch noch ziemlich uneinheitlich. Nur Ihr Anwalt kann verlässlich beraten, ob nun ein Widerspruchsverfahren in all den o.g. Fällen vorgeschaltet werden muss oder nicht. Daran kann man in seltender Klarheit den Unsinn der Abschaffung des Widerspruchsrechts zu Lasten der Rechtssuchenden erkennen. 16 Bundesländern haben diese Materie in 16 "Ausführungsgesetzen" zur VwGO untergebracht, mit Ausnahmen, Befristungen und Unterausnahmen!


Die sog. Devolutivwirkung (=nächst höhere Behörde entscheidet) ist in den noch verbliebenen Widerpruchsverfahren entfallen. Schon nach altem Recht rührten sich die Behörden wenig vom Fleck. Darin werden sie jetzt bestärkt. Die Verwaltungsgerichte und kostenmäßig die Bürger müssen das jetzt ausbaden.


Warum ich speziell für Polizei, Vollzugsdienste, Bundeswehr, Zoll, Justiz, Feuerwehr arbeite ?


Vollzugsbeamtinnen und -Beamte dieser Berufsrichtung üben einen besonders gefahrgeneigten Beruf aus. Nicht nur im klassisch arbeits- oder deliktsrechtlichen Sinne. Vielmehr auch hinsichtlich physischer und psychischer Belastungen (mit der etwaigen Folgeerscheinung eines "PTS") und der daraus resultierenden speziellen Rechtslage. Im Einsatzfalle wird von ihnen ein Vielfaches mehr an Handlungs- und Beurteilungskompetenz erwartet; dies oft bei einer besonders kritischen Bewertung in der Öffentlichkeit. Diese rechtliche Sonderbelastung habe ich in laufenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen zur Diskussion gestellt in: "Polizei im Umbruch", Teil I. - III. Kriminalistik 1994 Band 4, Band 5 und Band 6 sowie im Fall des früheren Frankfurter Polizeivizepräsidenten Daschner im Mordfall an dem Kind Jakob Metzler", vgl. Kriminalistik 2004 [1.565 KB] , Band 5, Seite 334 ff.

Fragen Sie Ihren Anwalt: Denn neben der strafrechtlichen Sanktion drohen Auswirkungen auf das Dienstverhältnis bis hin zum Arbeitsplatzverlust durch Entfernung aus dem Dienst. Und schon hier ein hilfreicher Hinweis: Droht dem Beamten die Entfernung aus dem Dienst, kann er auch schon für das Strafverfahren einen Pflichtverteidiger verlangen.

Und ein weiteres Beispiel aus dem Tollhaus der Praxis und warum ich in OK-Strafsachen besonders motiviert unterwegs bin. Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 046/2021 vom 01.03.2021

Beschluss vom 23. November 2020 – 5 StR 172/20

 

Das Landgericht Leipzig hat die Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe verurteilt und sie von dem weiteren Anklagevorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt freigesprochen.

 

Die Angeklagte war Oberstaatsanwältin und Leiterin einer Abteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und von Betäubungsmittelstraftaten.    Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sie Ermittlungen gegen eine im Raum Leipzig aktive Tätergruppe geführt und gegen zwei der Täter wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz im Frühjahr 2015 beim Landgericht Leipzig Anklage erhoben. Ein Tatvorwurf stützte sich dabei auf Angaben eines Belastungszeugen, der einige Wochen zuvor durch Beamte der Polizei vernommen worden war. Zu den Umständen des Zustandekommens und des Ablaufs dieser Vernehmung wurde sie in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Leipzig als Zeugin vernommen. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte sie, mit der Vernehmung nichts zu tun gehabt zu haben. Tatsächlich war sie zwar bei der eigentlichen Vernehmung nicht anwesend, hatte aber an einem der Vernehmung zeitlich unmittelbar vorgelagertem informellen Gespräch mit dem Belastungszeugen, dessen Verteidiger und mehreren Polizeibeamten teilgenommen. Dabei war ihr bewusst, dass diese Tatsache für die Wahrheitsfindung des Gerichts von Bedeutung sein konnte.

 

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig. 

Bewerbung bei der Polizei? Was tun, wenn der Traum vom Polizisten geplatzt ist?

Lesen Sie dazu mein Interview unter 123recht.de hier.

Beamte und Tarifbeschäftigte finden Antworten um Beförderung, Höhergruppierung, Beurteilung in einem ersten Überblick zur Besoldung/Entgelt auf der informativen Seite www.öffentlicher-dienst.info.

                                            

                                                                     DISZIPLINARRECHT

Das Disziplinarrecht ist mit den Beamtengesetzen der Länder und des Bundes quasi das Arbeitsrecht der Beamtenschaft. Nach einer Novellierung am 16.11.2004 ist es heute in das behördliche und das gerichtliche Verfahren getrennt und unterliegt im Wesentlichen dem Verwaltungsverfahrensrecht, den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder und der VwGO. Zumindest im gerichtlichen Verfahren ist anwaltliche Beratung und Vertretung angezeigt, kann es doch um nicht weniger als den Verlust des Arbeitsplatzes gehen. Aber selbst das behörliche Verfahren darf in der Bedeutung nicht unterschätzt werden. Um so wichtiger sind die Möglichkeiten und Rechtsmittel, die der Disziplinarbeistand nutzen kann:


So stellt der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 4.09.2008 - 2 B 61/07 klar, dass ein "außergerichtliches Erkenntnisverfahren" einen reduzierten Stellenwert erfahren kann, wenn der Rechtsanwalt eine behauptete Tatsache qualifiziert streitig stellt. Eine bemerkenswerte und nötige Entscheidung des Gerichts und damit ein Ansporn für den Anwalt und Anlass für Sie, so früh wie möglich anwaltlichen Rat einzuholen.

 
Darf ein Anwalt seinen Mandanten Geschichten erzählen ? Lesen Sie meine Geschichte zu den Fallstricken des Disziplinarrechts und urteilen Sie selbst! http://www.123recht.net/Gehtacutes-an-den-Kragen-Lieber-Anwalt-fragen-a153140.html

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