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                                     STRAFVERTEIDIGUNG  
“THE FIRST THING WE DO, LET’S KILL ALL THE LAWYERS” (William Shakespeare's Henry VI, Part 2, Act IV, Scene 2)                                      (Aber nicht Henry VI. sagte das, sondern "Dick the Butcher, Rz. 2380), denn wir nehmen es genau mit der Wahrheit)

.Auf See und vor Gericht ist man in Gottes Hand....oder doch nicht?

 

Strafverteidigung ist Kampf...mit dem Florett oder mit schwerem Geschütz? Das kommt darauf an...wie die Juristen sagen. Ein Flugzeugträger ist mit seinen Waffensystemen gegen einen Moskitoschwarm machtos. Aber ein Kurswechsel ins Luv, und die Moskitos haben keine Chance. Das ist meine Philosophie. Und natürlich eine 25-jährige, kriminalistisch-/kriminologische Erfahrung über das hinaus, was nicht in den Akten steht. Und da eröffnen sich dem Kundigen Welten. Es gibt nicht den Strafprozess, die Angeklagte oder den Fall.

 

Es gibt einen Menschen, der hat durch sein Handeln oder Unterlassen ein Strafgesetz verletzt. Oder eben nicht! Im letzteren Fall ist die Strafverteidigung nicht unbedingt einfacher. Aber zumindest ist die Moral prima Vista auf unserer Seite. Im ersteren Fall nicht? Doch, denn auch hier gilt die Unschuldsvermutung: Das Maß der individuellen Schuld trotz Verwirklichung des Tatbestandes muss zweifelsfrei bewiesen werden. Und zwar vom Staat, der seinen Strafanspruch durchsetzen möchte. Hier ergibt sich eine Fülle von Chancen, Rechten (einige Pflichten auch...) und jede Menge Aufklärungsbedarf schon im Ermittlungsverfahren, vor allem aber in der alles entscheidenden mündlichen Hauptverhandlung.

Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Diesem Verfassungsgrundsatz verschaffe ich Geltung als Ihr Verteidiger. Ich sorge ich dafür, dass die Beweisführung, die dem Staat obliegt, in einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren erfolgt. Am Schluss geht es allein um Ihre Verurteilung oder Ihren Freispruch. Und um alle Kosten des Verfahrens. Das wird von Laien oft übersehen: Natürlich auch um die Folgekosten, etwa den Schadensersatz, Kosten der Sachverständigen und Zeugen und auch die der Nebenkläger. Bleiben Sie deshalb immer wachsam: Im Strafverfahren kann es um Ihre ganze bürgerliche oder soziale Existenz gehen. Und nur als Ihr Strafverteidiger bin ich das mit allen Rechten ausgestattete, waffengleiche und berufene Organ der Rechtspflege, Ihre Rechte voll und ganz zu schützen. Das ist verfassungsrechtlich verbürgt und dafür stehe ich als Ihr Verteidiger, wenn ich ein Mandat annehme! Waffengleichheit ist ein verfassungsrechtlich geschützter Grundsatz. Dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5.5.2008 - 2 BvR 1801/06:

"Die herausgehobene Bedeutung der anwaltlichen Berufsausübung für die Rechtspflege und für die Wahrung der Rechte seiner Mandanten gebietet eine besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit".

OLG Braunschweig mit Beschluss vom 17.3.2008 (Qu.: Beck NJW-Spezial 18/2008): "Wird ein Antrag auf Terminsverlegung ohne angemessene Interessenabwägung (...pauschale und formularmäßige Berufung auf eine "enge Geschäftslage") abgelehnt, kann dies eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung i. S. von § 338 Nr. 8 StPO darstellen."

Ich verteidige Sie bei Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und allen Gerichten in Deutschland, und zwar mit Nachdruck. Als Wahlverteidiger auch bundesweit und bei allen Gerichten. Bundesweit dann, wenn wegen meiner fachlichen Erfahrung als Kriminalist und Anwalt dies als notwendig anerkannt wird, auch in der Kosten-Nutzen-Relation. Mithin Fälle, in denen schon das Ermittlungsverfahren zweifelhaft erscheint.

Darf der Staat das Surfen seiner Bürger überwachen?

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