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UNFALL UND POLIZEIRECHT

Straßenverkehr

Straßenverkehr, Luftsicherheit, Bußgeld, Führerschein MPU

 

 

 


Als Kfz-Führer/-in haben Sie eine hohe Verantwortung gegenüber Dritten, Ihrer Familie und sich selbst. Nicht angepasste Geschwindigkeit oder Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bergen nicht nur ein hohes Haftungsrisiko. Sie sollten diese gesetzlichen Vorgaben auch aus eigenem und dem Interesse Dritter - vor allem der Kinder (!) - beachten. Ist es dann doch passiert und Sie wurden "geblitzt", ist das subjektive Schreckmoment oft sehr hoch und bohrende Fragen stellen sich nach den Folgen für die Fahrerlaubnis.

Aber lohnt es sich überhaupt, einen Verteidiger in Straßenverkehrssachen zu mandatieren? Nun ja, zumindest bei dem unbestimmten Rechtsbegriff "im Regelfall" verbunden mit einer grenzwertigen Tatsachenlage. Um das aber genau beurteilen schreitet die Entwicklung voran:

So der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz: Urteil vom 15. Januar 2020 (VGH B 19/19): Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Rechte auf effektiven Rechtsschutz sowie den gesetzlichen Richter begründet, weil das Oberlandesgericht Koblenz die Rechtsbeschwerde trotz der uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zum Zwecke der Divergenzvorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG zugelassen hat. Dabei ging es in dem Anlassverfahren genau um die umfassende Akteneinsicht, explizit um die digitalen Messdaten der verwendeten Hard- und Software bei der Geschwindigkeitsmessung durch Akteneinsicht. Für Bedienungsanleitung, Messfilm (OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012 - 2 Ss (Bz) 100/12) war das schon länger klar. Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Das folgt aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit.

Fahrerflucht und Führerschein
korrekt: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Fahrerlaubnis. Ja, Anwälte mussen es sehr genau nehmen. Denn zwischen dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Fahren ohne Führerschein liegen juristisch Welten.
Und ob das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, also § 142 StGB etwas mit Fluchtverhalten zu tun haben muss, war in meinem jüngsten Fall ein wichtiges Thema, was letztendlich meiner Mandantin den Entzug der Fahrerlaubnis ersparte. Lesen Sie hier, wenn Sie mehr dazu wissen möchten.

Als ausgebildeter Pilot mit den Lizenzen PPL A, B, C und der Profilizenz AZF befasst sich Rechtsanwalt Burgmer auch mit Fragen der Sicherheit der Luftfahrt nach dem Luftsicherheitsgesetz, also Ihrem Sicherheitsscreening, Verteidigung bei Verstoß gegen das LuftverkehrsG, Flugunfalluntersuchungen, Lizenzentzug etc.

Blutprobenentnahme:
"Die Ergebnisse einer polizeilich angeordneten körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Blutprobe) unterliegen jedenfalls dann einem Beweisverwertungsverbot, wenn bei der Anordnung der Richtervorbehalt des § 81 a II StPO bewusst ignoriert wurde." OLG Dresden, Urt. v. 11.5.2009 - 1 Ss 90/09 - Leitsatz: NJW 29/2009, S. 2149
Aber Vorsicht: Das OLG Bamberg (Beschluss vom 19.3.2009 - 2 Ss 15/09) NJW 29/2009 relativiert diese Sichtweise. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall, sprich die Aussagen der Staatsanwaltschaft oder der nachrangigen Ermittlungspersonen an. So hatten im Falle Dresden die Ermittlungspersonen ausgesagt: "Sie würden grundsätzlich auch nie versuchen, einen Richter zu erreichen, weil sie es immer schon so gemacht hätten..." In Bamberg hatte man sich etwas vorsichtiger eingelassen und unter Anerkennung des grundsätzlichen Richtervorbehalts praxisnahe Gründe zitiert, etwa den "Samstagabend" und den "schnellen Abbau" des Alkohols. Dennoch bleibt eine unbefriedigende Grauzone, nämlich die mehr oder weniger geschickte Einlassung der Polizeibeamten oder auf der anderen Seite möglicherweise das (Frage)-Geschick des Verteidigers in der Hauptverhandlung. Jedenfalls sind in dieser Grauzone aus anwaltlicher Sicht einige rechtsstaatlich zulässige Strategien möglich: Denn es kann nicht sein, dass der vom Gesetzgeber gewollte Richtervorbehalt mit einer plakativen "Gefahr im Verzug"-Handhabe oder qua Gewohnheitsrecht ausgehöhlt wird.


Unfallabwicklung - Versicherungen

 

 

                                       

 Qualifizierten Rechtsrat gibt´s nicht am Kiosk und auch nicht in der Abschleppwerkstatt!

Verkehrszivilsachen (Unfallabwicklung) übernehmen wir komplett und in Ihrem Interesse direkt nach einem Unfall. Unterschreiben Sie nichts und sagen Sie nichts am Unfallort oder gar in der (Abschlepp-)Werkstatt. Sie stehen womöglich unter Schockeinwirkung. Überlassen Sie alles uns. Gegenüber Ihrer oder der Versicherung der Gegenseite haben Sie ein Recht auf einen Anwalt Ihres Vertrauens. Selbst bei Ihrer eigenen Voll-KASKO-Versicherung kann es sich lohnen, Ihren Anwalt mit der Liquidation über das sog. Quotenvorrechts zu beauftragen. Wir rechnen Ihnen das gerne vor.

Aber auch Zivilsachen im weiteren Zusammenhang mit dem Kfz., also auch Mängelrügen, Rücktritt beim Gebrauchtwagenkauf, Gewährleistung und Garantie übernehmen wir.

 

Polizeirecht

Polizeirecht ....?

Nein, Polizeirecht ist nicht

 

die Rotlichtfahrt...
Alkohol am Steuer...
Radarkontrolle...
Wohnungsdurchsuchung...

all das hat mit der Polizei als Exekutivorgan zu tun, ist aber nicht Polizeirecht sondern fällt in die jeweils allgemeinen Kategorien des Straßenverkehrsrechts, des Strafrechts oder des Strafprozessrechts, in dem die Polizei gem. § 152 Gerichtsverfassungsgesetz "Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft" ist und in denen ich Sie natürlich auch berate. Spezialisiert bin ich aber auf das "Polizeirecht" Dieses fußt auf den Polizeigesetzen der Länder, bei uns also dem Polizeigesetz NRW. Des weiteren das Recht der Ordnungsbehörden (OBG); mithin das gesamte Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, soweit es Ihre Belange als Bürgerinnen und Bürger eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens betrifft.

Und das sind die Themen:
Anmeldung von Versammlungen und Demonstrationen nach dem Versammlungsgesetz. Vorladung zur "erkennungsdienstlichen Behandlung" nach § 81b StPO, sog. 2. Alternative. Rechtsmittel, Löschungsfristen (§§ 22 ff. PolG NRW) in pol. Datensammlungen, den sog. Kriminalakten Beratung von Kriminalitätsopfern, "Stalking" § 238 StGB, Haus- und Platzverweise, Rückkehrverboten (§ 34 a PolG) bei häuslicher Gewalt Beratung und Vertretung bei Vermisstensachen Vorladung zu und Verhalten bei einem DNA-Massenscreening Verfügungen von Ordnungsbehörden, OWi-Verfahren etc.

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